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Ausschaffungen müssen immer die letzte der angewendeten Massnahmen sein. Dies hat der SEK bereits 2009 in seiner Vernehmlassungsantwort zur Übernahme der Rückführungsrichtlinien betont.
Im Vordergrund stehen sollte die Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen sowie die freiwillige Rückkehr und die Rückkehrunterstützung.
Kommt es zu Ausschaffungen, gilt: Die Menschenwürde der Betroffenen muss gewahrt bleiben.
Grundsätzlich müssen Ausschaffungen menschenrechts- und völkerrechtskonform sowie in Übereinstimmung mit der Bundesverfassung erfolgen. Jeder Einzelfall muss sorgfältig geprüft werden.